Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau
Lineare Abschreibung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG
Wohngebäude die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind, können linear mit 3 % p.a.der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Grundstück) abgeschrieben werden.
Degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 5 a EStG
Investitionen in einen Wohnungsneubau, die nach dem 30.09.2023 begonnen wurden, können degressiv mit einem AfA-Satz von 5 % abschreiben. Dabei wird die Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Grundstück) jedes Jahr um die in Anspruch genommene Abschreibung vermindert. Dieser verringerte Buchwert ist im nächsten Jahr die neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
Wenn der Steuerpflichtige selbst Bauherr ist, ist der Baubeginn entscheidend und muss nach dem 30.09.2023 liegen. Ist der Steuerpflichtige Erwerber einer Neubauimmobilie, ist das Datum des Kaufvertrages entscheidend. Weiterhin muss der Erwerb spätestens im Jahr der Fertigstellung erfolgen.
Achtung
Diese Informationen sollen Ihnen eine erste Orientierung geben. Bitte besprechen Sie die steuerliche Gestaltung Ihrer Immobilieninvestition unbedingt mit Ihrem Steuerberater!