Die neue Maklerprovision
Am 23. Dezember 2020 tritt das neue "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" in Kraft. Wir wollen Ihnen diesen etwas sperrigen Namen erklären
Der Gesetzgeber regelt mit diesem Gesetz erstmals das Maklerrecht bundesweit einheitlich. Die beiden wesentlichen Inhalte dieses Gesetzes sind:
1. Maklerverträge mit Käufern und Verkäufern müssen mindestens das Textformerfordernis erfüllen
2. Der Käufer trägt maximal 50 % der Provision


1. Textform
Bisher kam mit dem Interessenten alleine durch die Übersendung des Exposés und der Vereinbarung eines Besichtigungstermins oder auch weitere Gespräche mit dem Makler ein Maklervertrag zustande. Die meisten Kunden waren sich dessen gar nicht bewusst.
Nun hat der Gesetzgeber hier als Mindestformerforderniss die „Textform“ vorgeschrieben. Wir lassen Ihnen daher nach Ihrer Kontaktaufnahme einen Vermittlungsauftrag zukommen. Dort ist festgehalten, welche Provision Sie an uns zahlen werden, wenn Sie die angebotene Immobilie erwerben. Wenn Sie den Vertrag mit einem Mausklick annehmen, erhalten Sie weitere Unterlagen zu dem Objekt und wir können einen Besichtigungstermin vereinbaren.
Natürlich fällt diese Provision nur an, wenn Sie die Immobilie durch einen notariellen Vertrag kaufen. Bis zum Notartermin sind alle unsere Leistungen für Sie kostenlos und unverbindlich!
2. Neue Provisionsregelung
Die Kernaussage der neuen Regelung bei dem Kauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen ist, dass der Käufer nicht mehr einseitig belastet werden darf. Das begrüssen wir sehr, da wir schon immer als Mittler für beide Seiten tätig waren und auch in Zukunft sein werden.
Es sind im Wesentlichen 2 Provisionsvereinbarungen vorgesehen:
1. Teilung der Provision
Der Makler schliesst mit Verkäufer und mit Käufer einen Vermittlungsvertrag ab und beide Parteien teilen sich die Provision und bezahlen beide das gleiche.
2. Verkäufer übernimmt die Provision zu 100 % alleine
Der Makler schliesst alleine mit dem Verkäufer einen Vertrag ab und wird sein alleiniger Interessenvertreter, dafür trägt der Verkäufer die Kosten auch alleine. Mit dem Käufer kommt in diesem Fall kein Vertrag zustande.
